Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Begräbnisverein Pegnitz e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Pegnitz; er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die Bestattung seiner Mitglieder.

§3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung mit der Bestätigung durch den Vorstand nach § 6 Abs. 4 erworben.
    Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, welcher in der Bestätigung festgelegt wird.
    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  3. Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Entrichtete Beiträge werden in diesem Fall nicht erstattet.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    a) sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt
    b) ein Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet wurde.
    Über den Ausschluss nach a) entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung, nach b) der erweiterte Vorstand. Die Erstattung bereits entrichteter Beiträge erfolgt nicht.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein volles Geschäftsjahr zu entrichten, auch wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4 Leistungen

  1. Bei einer Mitgliedschaft bis zu 4 Jahren werden die bis dato eingezahlten Beiträge im Todesfall wieder erstattet.
  2. Nach einer Leistung von 5 Jahresbeiträgen werden im Todesfall die Kosten einer Bestattung in dem vom erweiterten Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umfang durch den Verein übernommen.
  3. Die auszuzahlende Leistung erhält der ‘Besorger’ bei Vorlage der
    Sterbeurkunde. Besorger ist die Person, die den Bestattungsauftrag erteilt.
  4. Ein Anspruch auf die volle Pauschalentschädigung besteht nur, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Fehlt der letzte Beitrag, wird dieser Betrag von der Entschädigung abgezogen.

§5 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind der ‘engere’ und der ‘erweiterte’ Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  1. Der engere Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und dem Schriftführer
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes und zusätzlich aus mindestens drei und höchstens sechs Beisitzern.
  3. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorsitzenden.
  4. Die zwei Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  5. Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt: Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
    In laufenden Finanzangelegenheiten (Tageskasse und Girokonto) ist der Geschäftsführer alleine zeichnungs- und verfügungsberechtigt, wenn ihn der engere Vorstand durch Beschluß ermächtigt.
  6. Der engere Vorstand hat der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Jahr zu berichten und ihr den von den Revisoren geprüften Kassenbericht zur Genehmigung vorzulegen.
  7. Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
    – Behandlung von Vereinsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung,
    – Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    – Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 4 Buchstabe b),
    – Festlegung der Leistung nach § 4 Abs. 2.
    In allen übrigen Vorstandsangelegenheiten entscheidet der engere Vorstand.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die Amtszeit des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet dann jedoch mit Ablauf der regulären Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
    Findet eine Neuwahl des Vorstandes mit Ablauf der Amtszeit nicht statt, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einem erneuten Wahlgang im Amt.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; ihr obliegen folgende Aufgaben:
    – Erlass und Änderung der Satzung
    – Wahl des Gesamtvorstandes
    – Entlastung des Vorstandes
    – jährliche Bestimmung von zwei Revisoren
    – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    – Ausschluß von Mitgliedern nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a)
    – Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich – möglichst im 1.Quartal – durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden in Folge einzuberufen.
  3. Die Versammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.
  4. Für die Ladung zur Mitgliederversammlung ist eine Frist von 10 Kalendertagen einzuhalten.
    Die Ladung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im ‘Nordbayerischen Kurier’ und in den ‘Nordbayerischen Nachrichten’.
    Mit der Ladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

§8 Beschlüsse und Niederschriften

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder nach § 7 Abs. 4 ordnungsgemäß geladen wurden.
  2. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handaufheben gefaßt. Schriftliche Abstimmung ist vorzunehmen, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorweg beschlossen wird.
  3. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Liegt ein Antrag auf Auflösung des Vereins vor, gilt: Die Frist des § 7 Abs. 4 beträgt dann 30 Kalendertage. Der Antrag ist in der Ladung mit zu veröffentlichen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom sitzungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes zur Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.

§9 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das vorhandene Vermögen den Mitgliedern des Vereins zu. Es ist nach Köpfen zu verteilen.

Pegnitz, den 18. Februar 2024
Karl Lothes
1.Vorsitzender